Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
Die meldepflichtigen kantonalen Behörden haben das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und Spuren umgehend der zentralen Meldestelle zu melden.