Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

532.1Kantonale VerrechnungssteuerverordnungLaw01.09.2001

(Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) Vom 10.07.2001 (Stand 01.09.2001)

Art. 1 Direktion

  1. Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben:
    1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;
    2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG;
    3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

Art. 2 Kantonales Steueramt

  1. Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

Art. 3 Verwaltungsgericht

  1. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 54 VStG.

Art. 4 Verfahren

  1. Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehältlich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes auch für die Verrechnungssteuer anwendbar.

Art. 5 Rückerstattungsantrag

  1. Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen.
  2. Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 6 Eröffnung von Verfügungen und, Einspracheentscheiden

  1. Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.
  2. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes eröffnet.

Art. 7 Rückerstattung

  1. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. September 2001 in Kraft.

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