Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee

722.2Agreement10.02.1987

Vom 21.11.1985 (Stand 10.02.1987)

Art. 1 Zweck

  1. Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aquatisches Oekosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden. Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren, stimmen die Anstösserkantone die Gewässerschutzmassnahmen im See und seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und verhindern frühzeitig nachteilige Veränderungen des Oekosystems.

Art. 2 Zusammenarbeit

  1. Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Untersuchungsprogramme der Kantone und der Eidg. Institutionen nicht ausreichen, veranlassen sie ergänzende Untersuchungen.
  2. Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen und Entscheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern, der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanierungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer mit den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See und die Uferzone durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttungen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird.
  3. Die Schadendienste (Oelwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der fünf Kantone koordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwaldstättersees.

Art. 3 Aufsichtskommission

  1. Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkantone eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässerschutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konstituiert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Umweltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt.
  2. Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.

Art. 4 Aufgaben der Aufsichtskommission

  1. Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vorkehren vor und empfiehlt Gewässerschutzmassnahmen im gesamten Einzugsgebiet und im See. Sie beantragt den Kantonsregierungen, gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit solche erforderlich sind.
  2. Die Aufsichtskommission sorgt für die Durchführung von Studien, Untersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlossen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden.

Art. 5 Vollzug

  1. Der Vollzug von Massnahmen und Vorkehren nach dieser Vereinbarung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskommission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme.
  2. Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf Kantonsregierungen.
  3. Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustimmung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten. Der Kostenverteiler wird auf Antrag der Aufsichtskommission von den Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Einzelfall festgelegt.

Art. 6 Schwerpunktprogramm

  1. Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die hauptsächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwerpunktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 7 Information

  1. Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission orientiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

Art. 8 Meinungsverschiedenheiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so findet das Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG Anwendung.

Art. 9 Schlussbestimmungen

  1. Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 19. Januar 1972 aufgehoben.

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