Die Ausgleichskasse meldet den Krankenversicherern mittels regelmässiger Sammelmeldungen diejenigen Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Führen Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu einer Anpassung des Prämienverbilligungsanspruchs, meldet die Ausgleichskasse dies dem Krankenversicherer binnen 14 Tagen.
Art. 2 Meldung über die Zuordnung
Der Krankenversicherer teilt der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen nach Erhalt der Meldung gemäss § 1 mit, ob diese einer bei ihm versicherten Person zugeordnet werden kann.
Art. 3 Meldung wesentlicher Änderungen
Der Krankenversicherer meldet der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen diejenigen wesentlichen Änderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c VDPV-EDI, welche das Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer betreffen.
Art. 4 Zustellung der Jahresrechnung
Die Krankenversicherer stellen der Ausgleichskasse die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 KVV jeweils bis 31. März desjenigen Kalenderjahres zu, das dem Jahr folgt, in welchem der Anspruch bestanden hat.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.