(Kantonale Risikoaktivitätenverordnung, kRiskV)
Vom 25.06.2013 (Stand 01.01.2016)
Art. 1 Bewilligung
Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amtes.
Das Amt vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.
Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann mittels Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit regeln.
Art. 3 …
Art. 4 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: …
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.