Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen.
Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren.