Das Volkswirtschaftsamt ist die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 1999 werden aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.