Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.