Ausführungsbestimmungen über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung

220.511Law01.01.2000

Vom 23.11.1999 (Stand 01.01.2000)

Art. 1 Bewilligungsbehörde

  1. Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
  2. Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

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