Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.
Art. 2 Kantonsspital
Das Kantonsspital Obwalden führt im Sinne von Art. 119 StGB Schwangerschaftsabbrüche durch.
Art. 3 Praxen
Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.