Ausführungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) | Omnilex
510.711•Ausführungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Ausführungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Das Verwaltungsgericht ist das zuständige Gericht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b des ViCLAS-Konkordats.
Art. 2 Kantonspolizei
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet aus dem Polizeikorps zwei Personen als Koordinatorinnen oder Koordinatoren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des ViCLAS-Konkordats.
Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des ViCLAS-Konkordats.
2. Schlussbestimmung
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2010 in Kraft.