Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.
Art. 2 Bewilligungsgesuche
Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Das Gesuch hat zu enthalten:
Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
den Zweck der Fahrten;
Angaben über Streckenbedienung mit Streckenverlauf, Haltestellen, Distanzen, Anzahl Fahrten und dem jährlichen Zeitraum der Bedienung;
Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen mit der Anzahl Sitzplätze (exkl. Fahrer);
den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer;
den Fahrplan und den Tarif.
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.
Art. 3 Gebühren
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur Automobilkonzessionsverordnung vom 23. Dezember 1996 werden aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2003 in Kraft.