Der Selbstbehalt gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz beträgt für 2026 bis Fr. 35 000.– anrechenbares Einkommen 9,50 Prozent, danach steigt der Selbstbehalt pro Fr. 100.– anrechenbares Einkommen um je 0,01 Prozent.