Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

855.11VV AVIGLaw01.01.2000

(VV AVIG) Vom 29.02.1996 (Stand 01.01.2000)

1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Zuständige Organe

  1. Zuständige Organe für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind:
    1. der Regierungsrat;
    2. das zuständige kantonale Amt;
    3. die öffentliche Arbeitslosenkasse;
    4. das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;
    5. die Gemeindearbeitsämter.

Art. 2 Regierungsrat

  1. Der Regierungsrat ist zuständig:
    1. eine Arbeitslosenkasse und deren Aufgaben zu bezeichnen;
    2. ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu bezeichnen;
    3. die tripartite Kommission für das RAV zu wählen;
    4. die dem RAV zu übertragenden Aufgaben zu bestimmen und die Aufgabenzuweisung an die tripartite Kommission vorzunehmen.
  2. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Arbeitslosenkasse sowie über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum abschliessen. Darin regelt er insbesondere Organisation, Aufgaben, Personalrecht, Verfahren und Finanzierung. Die Bestimmungen der Vereinbarungen gehen dieser Vollziehungsverordnung vor.

Art. 3 Zuständiges kantonales Amt

  1. Soweit das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder diese Vollziehungsverordnung nichts anderes vorsehen, vollzieht das zuständige kantonale Amt die Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

Art. 4 Kosten der Arbeitslosenkasse

  1. Die nicht gedeckten Kosten der Arbeitslosenkasse trägt der Kanton.

Art. 5

Art. 6 Einwohnergemeinderat

  1. Der Einwohnergemeinderat kann im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung auch nicht anspruchsberechtigte Personen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten, sofern ein genügendes Platzangebot vorhanden ist.

Art. 7 Gemeindearbeitsämter

  1. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung sind an die Gemeindearbeitsämter zu richten. Den Gemeindearbeitsämtern kann vom Regierungsrat der Vollzug der Kontrollvorschriften übertragen werden, soweit dies die Bundesvorschriften vorsehen.

2. Arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 8 Bereitstellung

  1. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für die Bereitstellung des notwendigen Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
  2. Soweit möglich wird die Bereitstellung Privaten übertragen.
  3. Das zuständige kantonale Amt übernimmt die Koordination.

Art. 9 Kostentragung, a. Arbeitsmarktliche Massnahmen

  1. Kanton und Einwohnergemeinden tragen die Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen je zur Hälfte.
  2. Die Aufteilung der Kosten auf die Einwohnergemeinden erfolgt aufgrund der durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenzahl im Berechnungsjahr.
  3. Die Einwohnergemeinden tragen die ganzen Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen zugunsten nicht anspruchsberechtigter Personen.

Art. 10 b. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

  1. Die nicht gedeckten Kosten des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden je zur Hälfte.

3. Rechtsschutz

Art. 11 Zuständigkeit

  1. Beschwerdeinstanz ist, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch interkantonale Vereinbarung, das Verwaltungsgericht.

Art. 12 Verfahren

  1. Das Verfahren richtet sich nach dem AVIG und nach der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren.

Art. 13–19

4. Schlussbestimmungen

Art. 20 Feiertage

  1. Die weiteren Feiertage nach Arbeitslosenversicherungsrecht sind: Karfreitag, Fronleichnamsfest, Mariä Himmelfahrt (15. August), Bruderklausenfest (25. September) und Mariä Empfängnis (8. Dezember).

Art. 20a Übergangsrecht

  1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
  2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
  3. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkasse an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 19. September 1983 werden aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann diese Verordnung in Kraft tritt; sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

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