Der kantonalen Ausgleichskasse werden die Aufgaben übertragen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ergeben.
Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 2
Die kantonalen und eidgenössischen Erlasse über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden beim Vollzug der Vorschriften über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sinngemässe Anwendung.