Art. 4bis Eigentumsbeschränkungen für verbesserte Grundstücke, Ausnahmebewilligungen
Für Bewilligungen zur Zerstückelung und zur Zweckentfremdung von Grundstücken, die Gegenstand von staatlich unterstützten Bodenverbesserungen gebildet haben, ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt auch über die Rückforderung der anteilmässigen Subventionen.
Art. 4ter Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte
Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für Bewilligungen für Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Skiliften.
Art. 5 …
Art. 14 Vollzugsbeginn
Dieser Regierungsratsbeschluss gelangt ab 1. Dezember 1966 zur Anwendung.
Art. 10 und 13 treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. März 1967 in Vollzug.