Entschädigungen werden ausgerichtet für Ertragsausfälle, die aufgrund von zwischen dem 17. März und 26. April 2020 entgangenen stationären und ambulanten Behandlungen von inner- und ausserkantonalen Patientinnen und Patienten eingetreten sind.
Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn:
zwischen dem 17. März und 26. April 2020 kein Frequenzeinbruch oder keine Umsatzeinbusse zu verzeichnen ist;
der Frequenzeinbruch oder die Umsatzeinbusse zwischen dem 17. März und 26. April 2020 weniger als 4 Prozent beträgt;
die Frequenzen oder die Umsätze im ersten Halbjahr des Jahres 2020 höher sind als im ersten Halbjahr des Vorjahres;
für die Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädigungen den Ertragsausfall übersteigen.
Weitere Entschädigungen, Beiträge und Soforthilfen von Bund, Kantonen oder Dritten werden von den Ertragsausfällen in Abzug gebracht.
Das zuständige Departement wird ermächtigt, die Ausrichtung der Entschädigungen zu vollziehen.