Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.
Art. 2 Kostengutsprache, a) Voraussetzungen
Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.
Art. 3 b) zuständige Stelle
Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.
Art. 4 c) Gesuch
Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.
Art. 5 Kostenübernahme a) Spitalrechnung
Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.
Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.
Art. 6 b) Umfang
Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.
Art. 7 Rechtsschutz, a) Einsprache
Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über:
die Kostengutsprache;
den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.
Art. 8 b) Rekurs
Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.