Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.
Art. 2
Der Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom 8. September 1987 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.