Das Amt für Militär und Zivilschutz ist nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde für:
a) Veranlagung und Bezug;
abis) Mahnung;
ater Beantragung einer Pass- und Schriftensperre;
b) Stundung und Erlass;
c) Rückerstattung bei Dienstnachholung.
Art. 2 Sektionschefs
Die Sektionschefs sind zuständig für:
Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ersatzpflichtigen im Erlass- und Betreibungsverfahren;
…
Erteilung von Auskünften an Ersatzpflichtige.
Das Amt für Militär und Zivilschutz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
Art. 2bis Hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission
Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommissionentscheidet über die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
7. VII. Schlussbestimmungen
Art. 17bis Rechtsmittel
Verfügungen des Amtes für Militär und Zivilschutz betreffend Erlass können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 27. Juni 1955 wird aufgehoben.
Art. 19 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung gelangt rückwirkend ab 1. Januar 1961 zur Anwendung.