beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.
Art. 2 Ausdehnung einer Polizeiaktion
Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.
In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.
Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.