Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse

552.5Law01.01.2001

Vom 11.01.2001 (Stand 01.01.2001)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Staat fördert Bestrebungen von Bund und Kantonen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zum Zweck der Stärkung des Wirtschaftsstandortes.

Art. 2 Vereinbarungen

  1. Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.

Art. 3 Vollzugsbeginn

  1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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