Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010.
Art. 2 Varianteninventar
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, ein kantonales Varianteninventar nach Art. 22 der eidgenössischen Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 30. November 2012 zu erstellen und zu führen.