577.311•Geschäftsreglement «RhySearch»
577.311Regulation22.05.2023
{
"legislation": {
"canton": "sg",
"source": "ch-lexwork-sg",
"systematicNumber": "577.311",
"structuredDocumentId": 7582
},
"content": {
"canton": "sg",
"systematicNumber": "577.311",
"structuredDocumentId": 7582
}
}Vom 15.02.2016 (Stand 22.05.2023)
1
1 a) Der Personalausschuss: erarbeitet zuhanden des Verwaltungsrats die Ziele und Grundsätze der Personalpolitik; lässt sich mindestens einmal pro Jahr von der Geschäftsleitung über die Umsetzung der Personalpolitik informieren. Dazu gehören u.a. Führung und Zusammenarbeit, Löhne, Ausbildung und die interne Kommunikation; lässt sich mindestens einmal pro Jahr von der Geschäftsleitung über die Personalentwicklung und die entsprechenden konkreten Massnahmen der einzelnen Führungsstufen orientieren; beurteilt einmal pro Jahr den CEO und überprüft vom CEO vorgenommene Beurteilung der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. b) Im Weiteren: evaluiert er mindestens alle 3 Jahre die Angemessenheit der Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitarbeitenden und schlägt dem Verwaltungsrat Anpassungen vor; lässt er sich mindestens alle 3 Jahre über die Personalvorsorge der Mitarbeitenden informieren und schlägt dem Verwaltungsrat Anpassungen vor.
1 a) Der Finanzausschuss: bereitet mit den Vertretern der Träger die mehrjährige Rahmenvereinbarung und die jährliche Leistungsvereinbarung vor; beurteilt Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und beantragt dem Verwaltungsrat deren Genehmigung; legt zusammen mit der Revisionsstelle den Prüfungsplan, den Prüfungsumfang, die Prüfungsschwergewichte und die Termine der Berichterstattung fest; nimmt zusammen mit den Vertretern der Träger die Ergebnisse der Revisionsstelle entgegen und beurteilt diese zuhanden des Verwaltungsrats; beurteilt und überwacht das interne Kontrollsystem; beurteilt und überwacht das Risikomanagement. Insbesondere überwacht er laufend die Bereiche mit den grössten finanziellen Risiken. b) Der CEO nimmt an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teil. c) Der Finanzausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben externe Fachpersonen beiziehen.