Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»

633.81Agreement20.09.1988

Vom 20.09.1988 (Stand 20.09.1988)

Art. 1

  1. Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.
  2. Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und Art. 167 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 (im folgenden Unternehmen).

Art. 2

  1. Die Statuten der Strassenkorporation regeln:
    1. Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse;
    2. Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse;
    3. Kostenverteilung (Perimeter);
    4. Organisation;
    5. Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.

Art. 3

  1. Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

Art. 4

  1. Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend.
  2. Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung, bleiben vorbehalten.

Art. 5

  1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.
  2. Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.

Art. 6

  1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 7

  1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 8

  1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

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