Zur Feststellung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes ist der Kreisgerichtspräsident zuständig.
Art. 2
Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.
Art. 3
Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Schätzer nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 und über Aufgaben des Grundbuchverwalters bei Verteilung der Enteignungs- und Brandentschädigungen vom 24. Juli 1931 wird aufgehoben.