Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden.
Art. 12 Rückerstattung
Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.
4. IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Art. 14 Finanzreferendum
Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.