Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. II. Investitionshilfe
Art. 2 Leistungen des Staates (Art. 5 lit. d IHG)
Soweit keine oder keine ausreichenden anrechenbaren Beiträge aufgrund anderer Erlasse gewährt werden:
leistet der Staat jährliche Zinskostenbeiträge;
gewährt oder vermittelt der Staat ausnahmsweise Bürgschaften.
Art. 3 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen (Art. 5 lit. a bis c und Art. 6 f. IHG)
Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen des Bundes gelten auch für die Leistungen des Staates.
3. III. Organisation und Aufgaben der Regionen sowie deren Finanzierung
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
4. IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 10. Februar 1976 wird aufgehoben.