Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
a) Empfänger im Kanton Uri:
der Kanton und seine Anstalten;
die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden;
die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.
Die Steuerbehörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.