Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

815.6Ordinance01.01.1999

Vom 08.12.1998 (Stand 01.01.1999)

1. I. Behörden

Art. 1 Kantonales Steueramt

  1. Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
  2. Es ist insbesondere zuständig für:
    1. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
    2. Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;
    3. Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
    4. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
    5. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;
    6. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Art. 2 Verwaltungsrekurskommission

  1. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.

2. II. Verfahren

Art. 3 Antrag

  1. Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

Art. 4 Rückerstattung

  1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
  2. Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften

  1. Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

3. III. Schlussbestimmung

Art. 6 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

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