Die von den Kantonen Zürich und St.Gallen ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden in beiden Kantonen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im Jagdrecht des andern Kantons zu unterziehen.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich oder St.Gallen werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Jägerprüfung im andern Kanton zugelassen.
Art. 3
Die Jagdbehörden der Kantone Zürich und St.Gallen sind berechtigt, gelegentlich bei Jägerprüfungen des andern Kantons anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
Art. 4
Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 5
Diese Vereinbarung gelangt zur Anwendung, nachdem ihr beide Regierungen zugestimmt haben.