Die vom Kanton Appenzell A.Rh. ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 23. Januar 1971 angewendet.