Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.