Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt und Ablauf der Prüfungen erkundigen.
Art. 4
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet.