Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg;
die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
der Wattbach.
Art. 2
Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen:
der Necker oberhalb Ruezenecker;
die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;
der Landgraben.
Art. 3
Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 4
Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons in bezug auf:
die Fischereiberechtigung;
den Fischfang und die Fanggeräte;
die fischereiliche Bewirtschaftung;
die Aufsicht;
die Strafen und die Massnahmen.
Art. 5
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.
Art. 6
Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921 wird aufgehoben.
Art. 7
Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.