Die Regierung wird ermächtigt, das Amt für Informatik aus der Staatsverwaltung auszugliedern und in eine Aktiengesellschaft privaten Rechts umzuwandeln.
Der Staat überlässt der zu gründenden Aktiengesellschaft die im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betriebsmittel.
Er beteiligt sich an der Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 5 Mio. Franken. Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
Der Staat gewährt der zu gründenden Aktiengesellschaft ein Aktionärsdarlehen von höchstens 5 Mio. Franken. Dieses ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.