Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz

871.5Law27.03.2001

Vom 06.09.1966 (Stand 27.03.2001)

Art. 1

  1. Zuständige Stelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des eidgenössischen Elektrizitätsgesetzes, der erhebliche Personenschäden und erhebliche Beschädigungen von Sachen Dritter zu melden sind, ist die Staatsanwaltschaft.

Art. 2

Art. 4

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1967 angewendet.

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