Die im Kanton St.Gallen zum Betriebe von Feuerversicherungen konzessionierten Versicherungsgesellschaften haben an die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt jährliche Beiträge von 3½ Rappen von je Fr. 1000.– der im Kanton versicherten Summe zu entrichten.
Art. 2
Die Beitragsleistung von 31/2 Rappen hat jeweils spätestens Ende März nach Massgabe des Versicherungsbestandes vom 31. Dezember des verflossenen Jahres, erstmals nach demjenigen vom 31. Dezember 1914, zu erfolgen.
Art. 3
Diese Einnahmen sind zur Unterstützung des Feuerlöschwesens der Gemeinden zu verwenden.
Art. 4
Die Versicherungsgesellschaften haben alljährlich ihren Versicherungsbestand auszuweisen, und zwar nach den Anordnungen des zuständigen Departementes. Diesem steht zur Kontrolle der angegebenen Versicherungsbestände das Recht der Einsicht in die Bücher zu.
Unrichtige Angaben haben die Erhebung des doppelten Betrages der vorenthaltenen Steuer zur Folge.
Art. 5
Auf Rückversicherungsgeschäfte mit der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
Art. 6
Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 30. Dezember 1884 aufgehoben und ersetzt.