Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 (GIVU) beträgt:
beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.–;
beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.–.
Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.–.
Art. 2 Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater
Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.–.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 24. März 1998 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.