(Bistumskonkordat)
Vom 13.12.1976 (Stand 19.07.1978)
Art. 1
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons Schaffhausen zur Übereinkunft für die Organisation des Bistums Basel vom 26. März 1828 zu vollziehen und die mit dem Beitritt zusammenhängenden Fragen zu regeln.
Art. 2
Sämtliche aus dem Konkordat für den Kanton sich ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie nicht unbedingt durch die Regierung ausgeübt werden müssen, werden an die römisch-katholische Landeskirche delegiert.
Art. 3
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Schaffhausen verpflichtet hat, die aus dem Konkordat für den Stand Schaffhausen sich ergebenden Rechte und Pflichten, so auch alle Folgekosten des Beitritts, zu übernehmen. Es wird ihr der für diesen Zweck bestimmte Diözesanfonds ausgehändigt.
Art. 4
Dieser Beschluss ist zusammen mit dem Konkordatstext und den für den Beitritt des Kantons erforderlichen Zusatzverträgen nach deren Inkrafttreten im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.