160.100•Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte
160.100WahlgesetzLaw01.07.2019
(Wahlgesetz) Vom 15.03.1904 (Stand 01.07.2019)
… 3. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde die Vorlagen mit den Erläuterungen mindestens drei Wochen vor der Abstimmung. Die Verteilung des Stimmaterials erfolgt frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. 4. Die Gemeinden können Vorlagen und Erläuterungen haushaltsweise zustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange persönliche Zustellung. Das Nähere regelt eine Verordnung.
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