das Staatsarchiv für die Einsichtnahme in die Amtliche und in die Systematische Sammlung des Bundesrechts
die Staatskanzlei für die Einsichtnahme in die Texte ausserordentlich bekanntgemachter Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.