Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929 | Omnilex
279.101•Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929
Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929
Als diejenige Behörde des Kantons Schaffhausen, welche zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Art. 9 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens zuständig ist, wird die Obergerichtskanzlei bezeichnet.
Art. 2
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.