Der Kanton Schaffhausen genehmigt den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004.
Art. 2
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Konkordates beauftragt und ermächtigt, künftige Änderungen und Ergänzungen zu genehmigen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt zusammen mit dem Konkordat in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.