Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.
Art. 3
Der Vergütungszins für Steuerrückerstattungen beträgt 1 Prozent.
Art. 4
Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.
Art. 5
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.