Der vom Regierungsrat am 5. März 2013 bzw. am 24. Juni 2014 erlassene kantonale Richtplan wird genehmigt.
Er ersetzt den Richtplan vom 14. Dezember 1999.
Art. 2
Dieser Beschluss ist nach der Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplanes durch den Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.