Die vom Regierungsrat am 8. Mai 2018 bzw. am 6. November 2018 erlassene Anpassung des kantonalen Richtplans wird genehmigt.
Art. 2
Dieser Beschluss ist nach der Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplanes durch den Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.