Die vom Regierungsrat am 20. Juni 2000 erlassenen Statuten der Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG werden genehmigt.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Art. 21 der Statuten mit den Beträgen der Aktiven und Passiven gemäss Umwandlungsbilanz per 1. Oktober 2000 zu ergänzen sowie gegebenenfalls aus zwingenden handels- oder registerrechtlichen Gründen nötige Statutenanpassungen vorzunehmen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.