Der Gemeinderat wird als die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 kompetente ständige Behörde bezeichnet.
Art. 2
Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.
Art. 3
Die kantonale Landwirtschaftskommission ernennt im Voraus dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter.
Art. 4
Publikation dieses Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt und Mitteilung desselben an: