Beschluss über die Einrichtung und Führung einer Kinderkrippe im Kantonsspital Schaffhausen

813.130Decree22.04.1974

Vom 22.04.1974 (Stand 22.04.1974)

Art. 1

  1. Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.

Art. 2

  1. Für die Einrichtung dieser Kinderkrippe wird ein Kredit von Fr. 24'000.00 bewilligt.

Art. 3

  1. Die für die Führung der Kinderkrippe notwendigen Betriebsmittel werden auf dem Budgetwege jeweils in den Staatsvoranschlag eingestellt.
  2. Für das Jahr 1974 werden hiefür – nach Abzug der Elternbeiträge – Fr. 8'000.00 bewilligt.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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