Der Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 26 Abs. 1 FSG wird auf 1.6 Prozent der gemäss Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) beitragspflichtigen selbständigen Erwerbseinkommen festgesetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.